Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB)
für die Vermietung von Event- und historischen Fahrzeugen
Stand: 19. August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Fahrzeugen und Eventmobilen durch Café Citron, Einzelunternehmerin Yvonne Montué, Christinastraße 3a, 50733 Köln (nachfolgend „Vermieter“) an den jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“).
2. Vertragsgegenstand und Buchung
Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich begrenzte Überlassung des im Angebot bzw. Mietvertrag bezeichneten Fahrzeugs einschließlich des dort aufgeführten Zubehörs und der vereinbarten Ausstattung.
3. zulässige und zweckgebundene Nutzung
Das Fahrzeug darf ausschließlich zu dem bei der Buchung ausdrücklich vereinbarten Zweck eingesetzt werden. Jede darüber hinausgehende oder abweichende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
Zulässig sind – soweit konkret vereinbart – insbesondere statische Nutzungen als Verkaufs- oder Präsentationsfahrzeug, Eventmobil, Café- oder Barfahrzeug, Foodtruck im Rahmen der zulässigen gastronomischen Nutzung, Messe- oder Promotionfahrzeug, Dekorations- oder Ausstellungsfahrzeug sowie Foto-, Film- oder Veranstaltungskulisse.
Mobile Nutzungen sind ausschließlich im Rahmen ausdrücklich vereinbarter Foto- und Filmproduktionen sowie vergleichbarer Produktions- oder Promotionfahrten zulässig. Die Vereinbarung einer statischen Nutzung beinhaltet keine Erlaubnis zur eigenständigen Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr.
Private Fahrten, Ausflüge, Urlaubs- oder Hochzeitsfahrten und sonstige nicht gewerblich veranlasste Nutzungen sind ausgeschlossen.
4. Nutzung als Event-, Verkaufs- oder Gastronomiefahrzeug
Das Fahrzeug kann, soweit vereinbart, zur Präsentation, Ausgabe und zum Verkauf von Speisen und Getränken eingesetzt werden.
Im Fahrzeug ist die Zubereitung von Speisen unter Verwendung von Öfen oder Backöfen, Kochplatten, Pfannen, Grills, Fritteusen, Gasbrennern sowie offenen Flammen jeder Art ausdrücklich untersagt. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Energiequelle.Café Citron · Yvonne Montué · Christinastraße 3a · 50733 Köln · event@cafecitron.de
Zulässig sind im Rahmen des vereinbarten Einsatzzwecks insbesondere Präsentation, Kühlung, Ausgabe und Verkauf bereits vorbereiteter Speisen und Getränke, etwa Patisserie, Gebäck, Fingerfood, Snacks, Canapés und kalte Speisen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
Der Mieter ist für die Einhaltung aller für seinen Einsatz geltenden lebensmittelrechtlichen, hygienischen, gewerberechtlichen, brandschutzrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
5. Übergabe, Transport und Positionierung
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Transport zum Einsatzort, Positionierung und Rücktransport durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Dienstleister.
Der Mieter stellt sicher, dass der Einsatzort frei und gefahrlos erreichbar sowie hinsichtlich Zufahrt, Durchfahrtshöhe und -breite, Tragfähigkeit und Aufstellfläche für das Fahrzeug geeignet ist. Besondere örtliche Bedingungen und Beschränkungen sind dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen.
Zusätzliche Kosten aufgrund nicht mitgeteilter oder vom Mieter zu vertretender örtlicher Gegebenheiten können dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
6. Mobile Nutzung und Fahrberechtigung
Das Fahrzeug darf nur selbst gefahren werden, wenn eine mobile Nutzung einschließlich Selbstfahrt ausdrücklich vereinbart wurde. Fahrberechtigt sind ausschließlich vorab benannte und vom Vermieter bestätigte Personen mit gültiger Fahrerlaubnis.
Bei historischen Fahrzeugen ist die besondere Fahrzeugtechnik zu berücksichtigen. Moderne Fahrhilfen, Servolenkung, Bremskraftverstärkung, Assistenzsysteme oder heute übliche Komfort- und Sicherheitssysteme können fehlen. Der Vermieter kann die Fahrberechtigung von einer vorherigen Einweisung oder Probefahrt abhängig machen.
Motorsportveranstaltungen, Fahrtrainings, Wettbewerbe und vergleichbare Nutzungen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
7. Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, Fahrzeug und Ausstattung besonders sorgfältig und ausschließlich vertragsgemäß zu behandeln.
Nicht gestattet sind insbesondere Veränderungen oder Bohrungen, nicht genehmigte Beklebungen oder Beschriftungen, lack- oder materialschädigende Befestigungen, Überladung, die Verwendung nicht freigegebener elektrischer Geräte, Rauchen, offene Flammen sowie die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter haftet im gesetzlichen Umfang auch für Personen und Unternehmen, denen er im Rahmen seines Auftrags Zugang zum Fahrzeug gewährt.
8. Genehmigungen und Einsatzort
Der Mieter ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass alle für die geplante Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse sowie Zustimmungen von Grundstückseigentümern oder Veranstaltern vorliegen.
Soweit der Vermieter ausdrücklich die Beschaffung bestimmter Genehmigungen übernimmt, wird dies im jeweiligen Angebot gesondert vereinbart.
9. Mietpreis, Zusatzleistungen, Kaution und Selbstbeteiligung
Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Mietvertrag vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusatzleistungen wie Transport, Auf- und Abbau, Positionierung, Betreuung, Sonderausstattung oder außergewöhnliche Reinigung werden entsprechend dem individuellen Angebot bzw. tatsächlichen Aufwand berechnet.
Der Vermieter kann die Überlassung von der vollständigen Zahlung des Mietpreises sowie einer vereinbarten Kaution abhängig machen.
Für jeden vom Mieter zu vertretenden Schadenfall am Fahrzeug gilt eine Selbstbeteiligung des Mieters von 2.000,00 € je Schadenfall, soweit im individuellen Mietvertrag oder aufgrund der einschlägigen Versicherungsbedingungen keine höhere Haftung des Mieters besteht. Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, vertragswidriger Nutzung oder Verletzung von Obliegenheiten bleiben unberührt.
Eine geleistete Kaution wird nach Rücknahme und Prüfung des Fahrzeugs zurückgezahlt bzw. mit fälligen und berechtigten Forderungen des Vermieters verrechnet.
10. Stornierung durch den Mieter
Eine Stornierung bedarf mindestens der Textform.
Soweit im individuellen Angebot keine abweichende Regelung vereinbart wurde, werden bei einer Stornierung folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises fällig: bis 30 Kalendertage vor Mietbeginn 25 %, 29 bis 15 Kalendertage vor Mietbeginn 50 %, 14 bis 7 Kalendertage vor Mietbeginn 75 %, weniger als 7 Kalendertage vor Mietbeginn oder bei Nichtabnahme 90 %.
Die Stornopauschale beträgt in jedem Fall mindestens 300,00 € netto. Ist der nach dem vorstehenden Prozentsatz errechnete Betrag höher, ist dieser höhere Betrag maßgeblich.
Die Stornopauschale beträgt in jedem Fall mindestens 300,00 € netto. Ist der nach dem vorstehenden Prozentsatz errechnete Betrag höher, ist dieser höhere Betrag maßgeblich.
11. Ausfall des Fahrzeug
Bei den angebotenen Fahrzeugen handelt es sich teilweise um historische Fahrzeuge. Trotz sorgfältiger Wartung können technische Defekte auftreten.
Kann das gebuchte Fahrzeug aufgrund eines kurzfristigen technischen Defekts, eines Unfalls oder eines anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstands nicht bereitgestellt werden, informiert der Vermieter den Mieter unverzüglich und bemüht sich, soweit möglich und zumutbar, um eine geeignete Ersatzlösung.
Ist eine Ersatzlösung nicht möglich, werden bereits gezahlte Entgelte für die nicht erbrachte Mietleistung erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsregelungen dieser AGB.
12. Schäden, Unfall und sonstige Ereignisse
Schäden am Fahrzeug oder seiner Ausstattung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Unfall während einer vereinbarten mobilen Nutzung ist grundsätzlich die Polizei hinzuzuziehen; gegenüber Dritten darf kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden.
Der Mieter hat alle zur Aufklärung des Schadens erforderlichen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen. Bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder sonstigen strafbaren Handlungen ist unverzüglich die Polizei zu verständigen.
13. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten entstehen. Dies gilt insbesondere bei nicht vereinbarungsgemäßer Nutzung, Nutzung durch nicht berechtigte Personen, unzulässiger Speisenzubereitung, Verwendung offener Flammen oder nicht zugelassener Geräte, unsachgemäßer Bedienung, nicht genehmigten Veränderungen oder Verletzung von Sorgfalts- und Sicherungspflichten.Café Citron · Yvonne Montué · Christinastraße 3a · 50733 Köln · event@cafecitron.de
Die in Ziffer 9 genannte Selbstbeteiligung begrenzt die Haftung nicht, soweit ein Versicherer wegen einer vom Mieter oder Fahrer zu vertretenden Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist oder Regress nimmt oder soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und eine weitergehende Haftung gesetzlich zulässig ist.
Normale, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Abnutzung stellt keinen vom Mieter zu ersetzenden Schaden dar.
14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
15. Rückgabe und Zustand
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt und in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten.
Außergewöhnliche, vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Verschmutzungen können nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden. Eingebrachte Gegenstände, Dekorationen, Waren, Lebensmittel und Abfälle sind vollständig zu entfernen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
16. Bild-, Film- und Markenrechte
Die gewerbliche Nutzung des gemieteten Fahrzeugs für Foto- und Filmproduktionen ist zulässig, sofern sie dem vereinbarten Einsatzzweck entspricht.
Die Nutzung der Bezeichnungen, Logos oder Marken von Café Citron über die Darstellung des tatsächlich gemieteten Fahrzeugs hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung.
Eine Nutzung des Fahrzeugs oder von Bildmaterial in einem rechtswidrigen, diskriminierenden, extremistischen, pornografischen oder sonst dem Ansehen des Vermieters erheblich abträglichen Zusammenhang ist ausgeschlossen.
17. Höhere Gewalt
Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von keiner Vertragspartei zu vertretender außergewöhnlicher Umstände nicht oder nicht wie vereinbart erbracht werden, werden sich die Parteien unverzüglich über eine zumutbare Anpassung des Vertrages abstimmen. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
18. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter cafecitron.de.
19. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Soweit gesetzlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Köln als Gerichtsstand vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.


